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Gründungszuschuss

Arbeitnehmer, die durch Aufnahme einer selbständigen, hauptberuflichen Tätigkeit die Arbeitslosigkeit beenden, haben zur Sicherung des Lebensunterhalts und zur sozialen Sicherung in der Zeit nach der Existenzgründung Anspruch auf einen Gründungszuschuss. Die seit August 2006 gültige Regelung findet sich in § 57 SGB III. Mit dem Gründungszuschuss erhalten Gründerinnen und Gründer zur Sicherung des Lebensunterhalts in der ersten Phase nach der Gründung einen Zuschuss in Höhe ihres individuellen Arbeitslosengeldes. Zur sozialen Absicherung wird in dieser Zeit zusätzlich eine Pauschale von monatlich 300 € gezahlt, die eine freiwillige Absicherung in den gesetzlichen Sozialversicherungen ermöglicht. In der zweiten Förderphase wird nur noch die Pauschale gezahlt. Der Gründungszuschuss ist steuerfrei und unterliegt auch nicht dem Progressionsvorbehalt.

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