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Gerd W. Schuell | Veröffentlicht am: 3. August 2026

Mandant kam, hat erfolgreiches Einzelunternehmen stabile Umsätze und gute Gewinne.
Er möchte Steuern optimieren, da im Spitzensteuersatz er in der Veranlagung liegt.
Auch steht an, Sohn im Betrieb als Nachfolger einzubauen.
Dann noch: eine massiv über Jahre im Wert gestiegene Betriebsimmobilie liegt auch vor.
Jetzt der „Klassiker“:
Er informierte sich selbst in YouTube.
Ergebnis: er teilte seinem Steuerberater mit, er möge eine GmbH für ihn gründen.
Antwort:
GmbH ist Unsinn – doppelte Besteuerungsebenen.
Er bestand darauf.
Dann der StB: okay wir erklären eine Betriebsaufgabe paragr 16 III EStG und dann Bargründung einer GmbH mit 25000€ Stammkapital.
Warum empfiehlt dies sein Steuerberater?
Weil er kein umstrukturierungswissen hat und kein Umwandlungssteuerrecht kann.
Das ist keine abwertende überhebliche Aussage, sondern schlicht Fakt.
Er hätte sämtliche stille Reserven, die im Betrieb, insbesondere Betriebsgrundstück angesammelt wurden ohne Freibetrag versteuern müssen (< 55 Jahre).
Das GWStB-Team empfahl:
Umwandlung dieses Einzelunternehmens nach Eintragung e.K gem. paragr 20 UmwStG in GmbH via Gesamtrechtsnachfolge mit steuerlicher Rückwirkung.
Zum buchwert: ergo: kein Cent versteuerung stiller Reserven!
Grundstück löst hier noch nicht mal erneut Grunderwerbsteuer aus gem. paragr 6a GrEStG!
ALLE waren begeistert!
Guter Rat zahlt sich aus: www.gwstb.de/enzyklopaedie/umstrukturierung/

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