Das Prinzip besagt, dass dem einzelnen Kostenträger nur jene Kosten zugerechnet werden dürfen, die dieser verursacht hat. Man kann das Verursachungsprinzip auch allgemeiner über die Kostenträger- und Kostenstellenrechnung hinaus auf die Kostenartenrechnung übertragen: Dort besagt es dann, dass als Kosten nur der bewertete Verzehr an Gütern und Dienstleistungen verrechnet werden darf, der durch die typische betriebliche Leistungserstellung verursacht worden ist; anderenfalls liegt neutraler Aufwand vor.
|