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Verluste

Verlustabzug nach § 10d EStG – Verlustverrechnung, Verlustvortrag, Verlustrücktrag und Gewerbeverlust einfach erklärt

Der Verlustabzug nach § 10d EStG gehört zu den wichtigsten Vorschriften des deutschen Steuerrechts. Er regelt, wie steuerliche Verluste genutzt werden können, um Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer in anderen Jahren zu reduzieren.

Dabei unterscheidet das Steuerrecht zwischen:

  • horizontalem Verlustausgleich,
  • vertikalem Verlustausgleich,
  • Verlustrücktrag,
  • Verlustvortrag,
  • sowie verschiedenen Verlusttöpfen.

Zusätzlich gelten Sonderregelungen für:

  • Kapitalvermögen ( § 20 EStG),
  • private Veräußerungsgeschäfte ( § 23 EStG),
  • Gewerbeverluste nach § 10a GewStG.

Dieser Beitrag erläutert die komplette Systematik anhand eines einheitlichen Zahlenbeispiels.


Grundlagen der Verlustverrechnung im Steuerrecht

Die steuerliche Verlustverrechnung erfolgt in mehreren Stufen:

  1. Horizontaler Verlustausgleich
  2. Vertikaler Verlustausgleich
  3. Verlustrücktrag
  4. Verlustvortrag
  5. Gesonderte Verlustfeststellung

Horizontaler Verlustausgleich

Beim horizontalen Verlustausgleich werden Gewinne und Verluste innerhalb derselben Einkunftsart verrechnet.

Beispiel horizontaler Verlustausgleich bei § 15 EStG

Gewerbebetrieb 1

Gewinn: +50.000 €

Gewerbebetrieb 2

Verlust: –60.000 €

Ergebnis

+50.000 €
–60.000 €

= –10.000 € Einkünfte aus Gewerbebetrieb

Der Verlust des zweiten Gewerbebetriebs wird unmittelbar mit dem Gewinn des ersten Betriebs verrechnet.


Vertikaler Verlustausgleich

Nach dem horizontalen Verlustausgleich erfolgt der vertikale Verlustausgleich zwischen unterschiedlichen Einkunftsarten.

Dies betrifft insbesondere:

  • § 13 EStG
  • § 15 EStG
  • § 18 EStG
  • § 19 EStG
  • § 21 EStG

Verlusttopf 1 – Allgemeine Einkünfte

Dieser Verlusttopf ermöglicht den vertikalen Verlustausgleich.

Beispiel vertikaler Verlustausgleich

Ergebnis aus Gewerbebetrieb

–10.000 €

Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit ( § 19 EStG)

+40.000 €

Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung ( § 21 EStG)

+15.000 €

Gesamtbetrag der Einkünfte

40.000 €
+15.000 €
–10.000 €

= 45.000 €

Der Verlust aus Gewerbebetrieb wird vollständig mit anderen Einkünften verrechnet.


Verlusttopf 2 – Private Veräußerungsgeschäfte ( § 23 EStG)

Private Veräußerungsgeschäfte bilden einen eigenständigen Verlusttopf.

Besonderheiten bei § 23 EStG

Verluste dürfen ausschließlich mit Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften verrechnet werden.

Keine Verrechnung möglich mit:

  • Arbeitslohn
  • Vermietung
  • Gewerbebetrieb
  • Kapitalvermögen

Beispiel § 23 EStG

Grundstücksverkauf

Gewinn: +10.000 €

Kryptowährungsverlust

Verlust: –15.000 €

Ergebnis

10.000 €
–15.000 €

= –5.000 € verbleibender Verlust

Dieser Verlust wird gesondert vorgetragen.


Verlusttopf 3 – Kapitalvermögen ( § 20 EStG)

Auch Kapitalerträge unterliegen einem eigenständigen Verlustverrechnungssystem.

Besonderheiten bei Kapitalverlusten

Kapitalverluste dürfen ausschließlich mit positiven Kapitalerträgen verrechnet werden.

Zusätzlich gelten Sonderregelungen:

  • Aktienverluste nur mit Aktiengewinnen
  • sonstige Kapitalverluste nur mit anderen Kapitalerträgen

Beispiel Kapitalvermögen

Dividenden

+5.000 €

Aktienverlust

–8.000 €

Ergebnis

Die Dividenden bleiben steuerpflichtig.

Der Aktienverlust wird in Höhe von 8.000 € vorgetragen.


Verlustabzug nach § 10d EStG

Erst wenn nach horizontalem und vertikalem Verlustausgleich weiterhin ein negativer Gesamtbetrag der Einkünfte verbleibt, greift § 10d EStG.

Dabei unterscheidet das Gesetz zwischen:

  • Verlustrücktrag
  • Verlustvortrag

Verlustrücktrag nach § 10d Abs. 1 EStG

Der Verlust kann in das unmittelbar vorangegangene Jahr zurückgetragen werden.

Beispiel Verlustrücktrag

Jahr 2024

Verlust: –30.000 €

Jahr 2023

Gesamtbetrag der Einkünfte: +20.000 €

Verrechnung

20.000 € werden nach 2023 zurückgetragen.

Ergebnis

Einkommen 2023 reduziert sich auf 0 €.

Es entsteht eine Steuererstattung.

Verbleibender Verlust

–30.000 €
+20.000 €

= –10.000 €


Verlustvortrag nach § 10d Abs. 2 EStG

Nicht genutzte Verluste werden in Folgejahre vorgetragen.

Beispiel Verlustvortrag

Jahr 2025

Positive Einkünfte: +50.000 €

Verlustvortrag

–10.000 €

Ergebnis

50.000 €
–10.000 €

= 40.000 € zu versteuerndes Einkommen


Mindestbesteuerung nach § 10d EStG

Die Mindestbesteuerung begrenzt hohe Verlustvorträge.

Dies gilt sowohl für:

  • Einkommensteuer
  • Körperschaftsteuer

Verlustverrechnung bis 1 Mio. €

Bis zu 1 Mio. € kann der Verlustvortrag vollständig verrechnet werden.


Verlustverrechnung über 1 Mio. €

Darüber hinaus sind nur noch 70 % des verbleibenden Einkommens verrechenbar.


Beispiel Mindestbesteuerung

Verlustvortrag

3.000.000 €

Einkommen Folgejahr

2.000.000 €

Schritt 1

1.000.000 € vollständig verrechenbar.

Schritt 2

Vom verbleibenden Einkommen von 1.000.000 € sind 70 % verrechenbar.

70 % von 1.000.000 €:

= 700.000 €

Ergebnis

Gesamt abzugsfähig:

1.700.000 €

Steuerpflichtig bleiben:

300.000 €


Verlustfeststellung nach § 10d Abs. 4 EStG

Verbleibende Verluste werden gesondert festgestellt.

Rechtsgrundlagen:

  • § 10d Abs. 4 EStG
  • § § 179, 180, 181 AO

Gesonderter Verlustfeststellungsbescheid

Das Finanzamt erlässt einen eigenständigen Bescheid über:

  • verbleibenden Verlustvortrag,
  • Höhe des Verlustes,
  • Bindungswirkung für Folgejahre.

Wirkung der Verlustfeststellung

Die festgestellten Verluste werden automatisch in Folgejahren berücksichtigt.


Besonderheiten des Gewerbeverlustes nach § 10a GewStG

Im Gewerbesteuerrecht gelten eigenständige Regelungen.


Kein Verlustrücktrag bei der Gewerbesteuer

Im Gegensatz zu:

  • Einkommensteuer
  • Körperschaftsteuer

existiert bei der Gewerbesteuer kein Verlustrücktrag.

Es gibt ausschließlich einen Verlustvortrag.


Mindestbesteuerung bei Gewerbeverlusten

Bis 1 Mio. € ist der Gewerbeverlust vollständig verrechenbar.

Darüber hinaus sind nur 60 % des Gewerbeertrags verrechenbar.


Beispiel Gewerbeverlust nach § 10a GewStG

Gewerbeverlustvortrag

5.000.000 €

Gewerbeertrag Folgejahr

3.000.000 €

Schritt 1

1.000.000 € vollständig verrechenbar.

Schritt 2

Vom verbleibenden Gewerbeertrag von 2.000.000 € sind 60 % verrechenbar.

60 % von 2.000.000 €:

= 1.200.000 €

Ergebnis

Insgesamt abzugsfähig:

2.200.000 €

Steuerpflichtiger Gewerbeertrag:

800.000 €


Fazit zum Verlustabzug nach § 10d EStG

Die Verlustverrechnung im deutschen Steuerrecht folgt einem klar strukturierten System:

  1. Horizontaler Verlustausgleich
  2. Vertikaler Verlustausgleich
  3. Verlustrücktrag
  4. Verlustvortrag
  5. Gesonderte Verlustfeststellung

Besonders wichtig ist die Trennung der drei Verlusttöpfe:

  • Allgemeine Einkünfte
  • Private Veräußerungsgeschäfte
  • Kapitalvermögen

Während der allgemeine Verlusttopf den umfassenden Verlustabzug nach § 10d EStG ermöglicht, bleiben Verluste aus § 20 EStG und § 23 EStG quellengebunden.

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