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De-minimis-Regelung

In der Europäischen Union sind wettbewerbsverfälschende staatliche Vergünstigungen/Subventionen an bestimmte Unternehmen oder Produktionszweige verboten, wenn sie den zwischenstaatlichen Handel innerhalb der Europäischen Union beeinträchtigen (Art. 87 Abs. 1 EG-Vertrag). In bestimmten Fällen kann die Europäische Kommission Subventionen allerdings ausnahmsweise genehmigen.Hierfür muss jede staatliche Vergünstigung/Subvention/Förderung, die einem Unternehmen zugute kommt, in Brüssel notifiziert werden. Die Europäische Kommission entscheidet dann, ob die betreffende Vergünstigung/Subvention i.S.d. EG-Vertrags gewährt werden kann oder nicht. Dieses Verfahren wird durch die De-minimis-Regelung vereinfacht. Liegen die Subventionen unter einer bestimmten Bagatellgrenze, müssen sie nicht bei der Europäischen Kommission angemeldet und genehmigt werden. Dies gilt für finanzielle Vergünstigungen, die vom Staat bzw. von staatlichen Stellen an einzelne Unternehmen ausgereicht werden und innerhalb von drei Jahren den Wert von 200.000 € nicht übersteigen.

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