Aus der Praxis für die Praxis:

Gerd W. Schuell | Veröffentlicht am: 25. September 2026

Neu-Mandant hat mehrere Jahre keine Steuererklärungen als Unternehmer abgegeben.
Es kam zu Schätzungen UND diese völlig überhöhten Schätzungen wurden bezahlt.
Billigkeit trotz Bestandskraft – §§ 163 und 227 AO
Auch ein bestandskräftiger Steuerbescheid bedeutet nicht zwingend, dass jede festgesetzte Steuer endgültig wirtschaftlich getragen werden muss. Die Abgabenordnung eröffnet mit §§ 163 und 227 AO eigenständige Billigkeitsregelungen.
§ 163 AO betrifft die Festsetzungsebene. Danach kann die Finanzbehörde Steuern niedriger festsetzen oder einzelne Besteuerungsgrundlagen unberücksichtigt lassen, wenn die Besteuerung nach Lage des Einzelfalls unbillig wäre.
§ 227 AO setzt dagegen auf der Erhebungsebene an. Bereits bestehende Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis können ganz oder teilweise erlassen werden, wenn ihre Einziehung unbillig wäre.
Entscheidend ist die Unterscheidung zwischen sachlicher und persönlicher Unbilligkeit. Sachliche Unbilligkeit kann vorliegen, wenn die Besteuerung im konkreten Einzelfall zu einem Ergebnis führt, das dem gesetzgeberischen Zweck widerspricht. Persönliche Unbilligkeit knüpft dagegen an die wirtschaftlichen Verhältnisse des Steuerpflichtigen an.
Wichtig: Auch bei eingetretener Bestandskraft prüft das GWStB-Team , ob ein eigenständiger Billigkeitsantrag nach § 163 oder § 227 AO Erfolg verspricht.
Merksatz: Bestandskraft beendet den Rechtsbehelf – nicht zwingend die Billigkeitsprüfung.
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