Bei Mandatsübernahmen fallen häufig Fehler beim Sog. Steuerlichen Einlagekonto auf.
Nachfolgendes Urteil könnte sehr relevant werden als Rettungsanker:
Steuerliches Einlagekonto: Berichtigung trotz Feststellung mit 0 €
Eine GmbH erklärte ihr steuerliches Einlagekonto zum 31.12.2020 mit 0 €. Die zugleich eingereichte E-Bilanz wies jedoch eine Kapitalrücklage von 683.789 € (Vorjahr: 0 €) und ein Bankguthaben von 571.590 € aus. Ein Investor hatte eine Zuzahlung von 593.789 € in die Kapitalrücklage zugesagt. Das Finanzamt stellte das Einlagekonto dennoch mit 0 € fest und lehnte den späteren Berichtigungsantrag ab.
Das FG Berlin-Brandenburg sah darin einen Übernahmefehler nach § 129 AO (Urteil vom 14.07.2025, 10 K 10044/25). Aus der Bilanz waren die erhöhte Kapitalrücklage und ein tatsächlicher Mittelzufluss erkennbar; Forderungen gegen Gesellschafter bestanden nicht. Ein Rechtsirrtum kam nach Ansicht des Gerichts nicht in Betracht. Die genaue Höhe des steuerlichen Einlagekontos darf noch ermittelt werden: Sie muss für die Berichtigung nicht bereits feststehen und entspricht nicht automatisch der bilanziellen Kapitalrücklage.
Praxis: Erklärungen und E-Bilanzen abgleichen und Einzahlungen belegen. Die Revision ist beim BFH unter VIII R 15/25 anhängig.
Guter Rat zahlt sich aus: www.gwstb.de/steuerberater-gmbh/